Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung fristgemäß ordentlich

 
Der Kündigungsgrund innerhalb des Kündigungsschutzgesetzes Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit. Der Gesetzgeber hat jedoch speziell im Bereich von Arbeitsverträgen aus sozialen Gründen die Vertragsfreiheit durch Gesetze eingeschränkt, hierbei ist insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu nennen.

Das Kündigungsschutzgesetz bestimmt, dass sozial gerechtfertigte Gründe für die Kündigung vorliegen müssen. Diese können in der Person des Gekündigten begründet sein oder in seinem Verhalten oder sie können durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein. (§1 KSchG)

Der Kündigungsgrund außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes Nicht begründet werden muss die Kündigung, wenn sie innerhalb der maximal 6 Monate dauernden Probezeit ausgesprochen wird, oder wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt, der 10 oder weniger Arbeitehmer beschäftigt, wobei Teilzeitarbeitnehmer anteilig zählen (§21 KschG)

Sonderfälle fristgemäßer und ordentlicher Kündigungen Außerdem besteht die Möglichkeit der Änderungskündigung. Hierbei wird dem Vertragspartner das Angebot eines geänderten Vertrages gemacht, das er annehmen kann; nimmt er es nicht an, tritt die Kündigung des bisherigen Vertrages in Kraft. Änderungskündigungen sind typisch für Dauerschuldverträge, insbesondere Arbeitsverträge, aber auch Mietverträge.

Fristgemäße Kündigung durch den Arbeitnehmer Eine Kündigung bezieht sich immer auf die Auflösung eines Vertrages. Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen sein. Die Kündigung von Arbeitsverträgen bedarf jedoch, damit sie gültig ist, stets der Schriftform. Das bestimmt § 623 BGB.

Andere Verträge können ebenfalls mündlich gekündigt werden, doch ist es empfehlenswert, hierbei auf den Nachweis des Zugangs der Kündigung zu achten, etwa durch die Anwesenheit von Zeugen beim Aussprechen der Kündigung.

Die Kündigung erfolgt dann ordentlich, wenn die Kündigung fristgemäß erfolgt, das heißt, wenn die Kündigungsfrist beachtet wird. Das Vertragsverhältnis endet dann dadurch am Ende der Kündigungsfrist.

Fristlose Kündigung Neben der Kündigung, die fristgemäß und ordentlich erfolgt, gibt es auch außerordentliche, das heißt fristlose Kündigungen. Diese erfordern einen wichtigen Kündigungsgrund, der in der Kündigung genannt werden muss. Bei Verträgen, die die Lieferung einer Ware vorsehen, wäre zum Beispiel ein wichtiger Grund, dass die Ware nicht geliefert wurde. Bei Dauerschuldverträgen, zu denen unter anderem Arbeitsverträge zählen, wäre ein wichtiger Grund, wenn die vertraglich geschuldete Leistung dauerhaft nicht erbracht wird, zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht leistet oder ein Mobilfunkanbieter die vertraglich vorgesehenen Dienstleistungen nicht erbringt.

Jedoch ist es erforderlich, vor der fristlosen Kündigung dem Vertragspartner zuerst die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben, indem man ihn in Hinsicht auf die Erfüllung der vertraglichen Pflicht abmahnt. Bei besonders schweren Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten kann jedoch die Abmahnung entfallen, zum Beispiel, wie § 543 BGB bestimmt, bei der Vermietung von Wohnraum die unerlaubte Überlassung der Mietsache an Dritte oder die Nichtzahlung der Miete für zwei aufeinander folgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete.

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Zugang der Kündigung Aber auch wenn die Schriftform der Kündigung vorgeschrieben ist, wie bei Arbeitsverträgen oder wenn sie gewählt wird, ist auf den Nachweis des Zugangs der Kündigung besondere Sorgfalt zu verwenden. Während der Nachweis des Abschlusses eines Vertrages in Papierform eindeutig ist, ist der Nachweis der Kündigung, auch wenn sie schriftlich erfolgt, mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.

Eine Zustellung per Email kann nicht nachgewiesen werden. Einerseits könnte die Email den Empfänger tatsächlich nicht erreicht haben, oder sie könnte von einem Spamfilter gelöscht worden sein, oder der Empfänger hat seine Email nicht abgerufen. Beweispflichtig für den Zugang ist aber der Absender. Besser ist hier schon die Verwendung eines Telefaxes, das ein Sendeprotokoll erstellen und ausdrucken kann. Diesem Verfahren wird von Gerichten in der Regel höhere Beweiskraft beigelegt. Doch auch hier kann die Einrede erfolgen, dass das empfangende Telefaxgerät defekt war.

Ebenfalls eine sehr gute Zustellungsmethode ist das Einschreiben mit Rückschein. Allerdings kann der Empfänger die Annahme des Einschreibens verweigern. Die Kündigung gilt dann als nicht zugestellt. Nimmt der Empfänger das Einschreiben an und hat der Absender den Rückschein erhalten, ist die Beweislage sehr günstig; doch kann immer noch bestritten werden dass und welches Schriftstück in dem Einschreiben enthalten war. Daher ist es empfehlenswert, das Kündigungsschreiben in Anwesenheit eines oder mehrerer Zeugen, die an der Rechtssache sonst unbeteiligt sind, in den Umschlag zu legen und dann in deren Beisein auf der Post als Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Eine Abschrift des Kündigungsschreibens sollte von dem oder den Zeugen mit Datum versehen als textgleich mit dem versandten Schriftstück bestätigt werden. Eine solche Beweissicherung sollte vor Gericht sehr hohe, fast unwiderlegbare Beweiskraft entfalten.

Andere Methoden der Zustellung sind die persönliche Übergabe oder der Einwurf in den Briefkasten des Empfängers. Hierbei sollten jeweils Zeugen anwesend sein und den Einwurf und Text des eingeworfenen oder übergebenen Kündigungsschreibens mit ihrer Unterschrift und dem Datum bestätigen.

Kündigungsfristen Oft müssen bestimmte Fristen eingehalten werden, damit die Kündigung wirksam wird. Diese ergeben sich aus dem Vertrag selbst, jedoch kann ein Vertrag auch unwirksame Kündigungsfristen enthalten. Ist dies der Fall, so sind diese unwirksam und die vom Gesetz bestimmten Kündigungsfristen gelten, wenn sie für denjenigen, der die Kündigung ausspricht, von Vorteil sind.

So ist nach § 573 c BGB eine von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende vertragliche Regelung unwirksam, wenn diese zum Nachteil des Mieters ist. Untermietverträge können also vom Mieter immer ordentlich spätestens zum 15. des Monats zum Ablauf des selben Monats gekündigt werden, das ergibt für den Untermieter je nach Datum der Kündigung eine Kündigungsfrist zwischen 15 Tagen im günstigsten Fall und 47 Tagen im ungünstigsten Fall. Erfolgt die Kündigung eines untervermieteten Wohnraums bis zum 15. des Monats so ist die Kündigung zum Ende des Monats auf jeden Fall fristgemäß, unabhängig vom Text des Mietvertrages oder der Vereinbarung eines mündlichen Vertrages.

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Wann ist eine Kündigung bei Arbeitsverträgen ordentlich und fristgemäß? Damit eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ordentlich und fristgemäß erfolgt, sind verschiedene Fristen zu beachten, die sich aus der Länge des Arbeitsverhältnisses ergeben. § 622 BGB bestimmt, dass eine generelle Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende des kalendarischen Monats besteht. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen jedoch um einen Monat, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat; um zwei Monate, wenn es fünf Jahre bestanden hat; auf drei Monate, wenn das Arbeitsverhältnis acht Jahre bestanden hat; um vier Monate, wenn es zehn Jahre bestanden hat; um fünf Monate, wenn es zwölf Jahre bestanden hat; um sechs Monate, wenn es 15 Jahre bestanden hat und um sieben Monate, wenn es 20 Jahre bestanden hat. Jedoch wird die Beschäftigungsdauer, die dabei vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegt nicht berücksichtigt.

Während der Probezeit, die maximal 6 Monate beträgt kann jedoch fristgemäß innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden. Zudem können tarifvertragliche Regelungen andere Kündigungsfristen bestimmen.

Außerdem kann durch Einzelvertrag eine kürzere Kündigungsfrist bestimmt werden, wenn der Arbeitsvertrag befristet und unter drei Monaten lang ist. Es kann auch eine kürzerer Kündigungsfrist bestimmt werden, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt.

Weiterhin darf die Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer nicht länger sein, als diejenige, die für den Arbeitgeber gilt.

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Für Arbeitgeber finden sich hier mehr Informationen:
Arbeitnehmer kündigen


 
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